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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muß unwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Besch zur Last gelegt wird, es sich handelt, hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung. Der Bescheidspruch hat demnach in Entsprechung der Regelung des § 44 a lit a VStG jedenfalls ein Datum, wodurch die Aufforderung unverwechselbar bezeichnet wird, zu enthalten (Hinweis E VS 8.11.1989, 89/02/0084).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030309.X01Im RIS seit
19.03.2001