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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Wird im Abspruch nach § 103 Abs 2 KFG eine von der Behörde als unrichtig bezeichnete Auskunft wiedergegeben, entspricht diese aber nicht der tatsächlich erteilten Auskunft, so wurde dem Bf ein Verhalten (§ 44 lit a VStG) zur Last gelegt, das er (in dieser Form) nicht begangen hat, weshalb der angefochtene Bescheid mit inhaltl Rechtswidrigkeit belastet ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030318.X02Im RIS seit
19.03.2001