RS Vwgh 1990/5/30 89/03/0318

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird im Abspruch nach § 103 Abs 2 KFG eine von der Behörde als unrichtig bezeichnete Auskunft wiedergegeben, entspricht diese aber nicht der tatsächlich erteilten Auskunft, so wurde dem Bf ein Verhalten (§ 44 lit a VStG) zur Last gelegt, das er (in dieser Form) nicht begangen hat, weshalb der angefochtene Bescheid mit inhaltl Rechtswidrigkeit belastet ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030318.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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