RS Vwgh 1990/5/30 89/13/0279

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 9; AnwBl 1991/1, 47;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/13/0266 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Ermessensübung durch die Behörde gem § 236 Abs 1 BAO ist, daß die Einhebung nach Lage des Falles unbillig ist. Unbilligkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Einhebung zu Einbußen an vermögenswerten Interessen führt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind. Hinzu kommen muß, daß die Einhebung "nach der Lage des Falles" unbillig wäre. Das wäre dann anzunehmen, wenn die Einhebung, verglichen mit anderen Fällen, zu einer atypischen Vermögensbelastung führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130279.X01

Im RIS seit

30.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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