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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 9; AnwBl 1991/1, 47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/13/0266 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Ermessensübung durch die Behörde gem § 236 Abs 1 BAO ist, daß die Einhebung nach Lage des Falles unbillig ist. Unbilligkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Einhebung zu Einbußen an vermögenswerten Interessen führt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind. Hinzu kommen muß, daß die Einhebung "nach der Lage des Falles" unbillig wäre. Das wäre dann anzunehmen, wenn die Einhebung, verglichen mit anderen Fällen, zu einer atypischen Vermögensbelastung führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130279.X01Im RIS seit
30.05.1990