RS Vwgh 1990/5/30 86/13/0046

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990/419;

Rechtssatz

Gem § 22 Abs 1 BAO ist der Abgabepflichtige grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Als Mißbrauch anzusehen ist hingegen eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist, und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130046.X01

Im RIS seit

30.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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