Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Mitwirkung an der "Feststellung des Sachverhaltes" bedingt erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verfahrensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Es ist daher die Tat für jeden Einzelfall nicht nur nach Tatzeit und Tatort, sondern auch hinsichtlich jenes Verhaltens zu konkretisieren, das dem Betreffenden als Nichtmitwirkung an der Ermittlung der den Unfall charakterisierenden Sachverhaltselemente angelastet wird (Hinweis E 13.11.1967, 775/66, VwSlg 7219 A/1967; E 14.5.1982, 1246/80).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030108.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010