RS Vwgh 1990/5/30 89/03/0318

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §11 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §5 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund einer aus Versehen der Behörde mit einer unvollständigen

Anschrift versuchten Zustellung mit internationalen Rückschein kann ohne weitere Erhebungen nicht von vornherein gesagt werden, es sei eine ordnungsgemäße Zustellung überhaupt möglich gewesen (hier: Zustellung nach New Orleans, Louisiana, USA).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030318.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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