Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Der mit dem Verkehrsunfall unbestritten in ursächlichem Zusammenhang stehende Bf wird, unter der Voraussetzung, daß der im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis unterblieb, von der Verständigungspflicht nicht dadurch enthoben, daß der Unfall von der Zweitunfallbeteiligten der nächsten Sicherheitsdienstelle gemeldet wurde.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030108.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010