RS Vwgh 1990/5/30 89/03/0108

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der mit dem Verkehrsunfall unbestritten in ursächlichem Zusammenhang stehende Bf wird, unter der Voraussetzung, daß der im zweiten Satz des § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis unterblieb, von der Verständigungspflicht nicht dadurch enthoben, daß der Unfall von der Zweitunfallbeteiligten der nächsten Sicherheitsdienstelle gemeldet wurde.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030108.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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