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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Tatsache, daß die Unfallbeteiligte die Möglichkeit hatte, den Namen und die Anschrift des Bfs vom Fahrzeug abzulesen und das Kennzeichen des Fahrzeuges zu notieren, stellt keinen Nachweis der Identität im Sinne des § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO dar.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030108.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010