RS Vwgh 1990/5/30 89/03/0108

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß die Unfallbeteiligte die Möglichkeit hatte, den Namen und die Anschrift des Bfs vom Fahrzeug abzulesen und das Kennzeichen des Fahrzeuges zu notieren, stellt keinen Nachweis der Identität im Sinne des § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO dar.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030108.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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