RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0021

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §13 Abs1;
AuslBG §14 Abs1;
AuslBG §14 Abs2;
AuslBG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0003 3

Stammrechtssatz

Die in § 13 Abs 1 und § 14 Abs 1 AuslBG vorgesehenen Maßnahmen (vgl zu letzterer § 14 Abs 2 AuslBG) können bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche verfügt werden. Daraus ist abzuleiten, daß (jedenfalls) das Vorliegen entgegenstehender wichtiger öff Interessen auch dann, wenn sie auf einen territorial begrenzten Bereich beschränkt sind, zur Versagung der Beschäftigungsbewilligung (nach § 4 Abs 1 AuslBG) führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090021.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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