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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HDG 1985 §2 Abs1 idF 1988/342;Beachte
Besprechung in ÖffD 1990/9;Rechtssatz
Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 6 Abs 1 erster Satz HDG) entscheidend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090020.X02Im RIS seit
31.05.1990