RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;

Rechtssatz

Konnte die Beh davon ausgehen, daß mehrere gleich schwere Dienstpflichtverletzungen zu ahnden waren, so ist bei der Prüfung der Frage, welche Dienstpflichtverletzung als die schwerste zu qualifieren ist, kein allzu strenger Maßstab anzulegen. In einem solchen Fall wird der Beh keine Verletzung des G anzulasten sein, wenn sie - ungeachtet der Gleichwertigkeit - eine der Dienstpflichtverletzungen herausgreift und die anderen als Erschwerungsgrund wertet (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X22

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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