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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93 Abs1;Rechtssatz
Konnte die Beh davon ausgehen, daß mehrere gleich schwere Dienstpflichtverletzungen zu ahnden waren, so ist bei der Prüfung der Frage, welche Dienstpflichtverletzung als die schwerste zu qualifieren ist, kein allzu strenger Maßstab anzulegen. In einem solchen Fall wird der Beh keine Verletzung des G anzulasten sein, wenn sie - ungeachtet der Gleichwertigkeit - eine der Dienstpflichtverletzungen herausgreift und die anderen als Erschwerungsgrund wertet (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X22Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016