RS VwGH Erkenntnis 1990/05/31 90/09/0003

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Rechtssatz

Die Beh hat - entsprechend ihrer aus den §§ 58, 60 und 67 AVG erfließenden Verpflichtung, ihren Bescheid zureichend, in einer einer nachprüfenden Rechtskontrolle zugänglichen Art, zu begründen - in substantieller Weise im einzelnen da zulegen und aufzuzeigen, auf welche konkreten ökonomischen, demoskopischen oder sonstigen rechtserheblichen Daten sie ihren Bescheid (hier: Abweisung der beantragten Beschäftigungsbewilligung iSd § 4 Abs 1 AuslBG) gründet. Hat die Beh dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so vermögen die zum Teil in der Gegenschrift nachgeholten Begründungselemente diesen Mangel nicht zu sanieren.

Schlagworte
Spruch und Begründung
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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