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23/01 KonkursordnungNorm
BUAG §14 Abs2 idF 1987/618;Rechtssatz
Der im § 46 Abs 1 Z 2 erster Satz KO aufgestellte Grundsatz, daß Zuschläge nach § 21 BUAG als "andere öffentliche Abgaben" prinzipiell zu den Masseforderungen gehören, sofern nur der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, wird durch den letzten Satz des § 46 Abs 1 Z 2 KO nicht eingeschränkt, weil die Zuschläge nach § 21 BUAG "andere öffentliche Abgaben" darstellen, die von einer gesetzlich eingerichteten Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 14 Abs 2 BUAG) vorzuschreiben und gegebenenfalls einzutreiben (§ 25 BUAG) sind, und daher weder unter den Begriff "Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen" subsumiert, noch als auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Personen) entfallende öff Abgaben (wie zB Lohnsteuer, Dienstgeberanteile und Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung), deren Einordnung als Masseforderung oder Konkursforderung sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen iSd § 46 Abs 1 Z 3 KO richtet, qualifiziert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090159.X06Im RIS seit
11.07.2001