RS Vwgh 1990/5/31 89/09/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
EGVG Art2 Abs2 litD Z30;

Rechtssatz

Auf das Verfahren in Angelegenheiten des AuslBG ist nach Art II Abs 2 lit D Z 30 EGVG das AVG anzuwenden. Die Berufungsbehörde hat gem § 66 Abs 4 AVG in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden; das bedeutet, daß sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache grundsätzlich in gleicher Weise wie die Beh erster Instanz zu befassen hat. Verfahrensgegenstand ist aber die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorgelegen ist (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969). Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090143.X04

Im RIS seit

31.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten