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L37169 Kanalabgabe WienNorm
B-VG Art3;Rechtssatz
Aus Art 3 B-VG ergibt sich, daß das Landesgebiet in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich (Territorialitätsprinzip) und den Sanktionsbereich landesrechtlicher Hoheitsakte und damit auch von Landesgesetzen begrenzt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 6,Rz 171 ff, S 69 ff). Daraus folgt für eine Regelung, wie sie § 4 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG vorsieht, aus verfassungsrechtlichen Gründen lediglich zwingend, daß eine hoheitlich zu erteilende Bewilligung für Ableerungen in Kanäle nur für im Landesbereich (Gemeindegebiet) gelegene Kanäle normiert werden darf; eine Herkunftsbeschränkung der eingebrachten Stoffe kann jedoch daraus allein nicht abgeleitet werden. Eine solche Bestimmung könnte aber der einfache Landesgesetzgeber treffen. Er hat sie auch, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 4 mit den §§ 1 bis 3 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG ergibt, in Wien getroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987090018.X01Im RIS seit
31.05.1990