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23/01 KonkursordnungNorm
BUAG §28 Abs1 idF 1987/618;Rechtssatz
Unter Rechtsstreitigkeiten iSd §§ 6, 7 KO sind Verwaltungsverfahren und folglich auch Abgabenverfahren nicht zu verstehen. Abgaben sind daher, auch soweit sie Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen, und zwar in den Fällen und mit dem Inhalt, der sich aus den Abgabenvorschriften ergibt (Hinweis E 9.10.1978, 1168/78, E 29.2.1985, 84/14/0126). Ob und inwieweit derartige Konkursforderungen aus der Masse Befriedigung finden, entscheidet letztlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Insolvenzrechtes das Gericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090159.X07Im RIS seit
11.07.2001