RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0021

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0003 6

Stammrechtssatz

Aus der im § 4 Abs 3 Z 5 AuslBG vorgesehenen (konkreten) Bewilligungsvoraussetzung läßt sich die allg Zielsetzung ableiten, Verschlechterungen des Wohnungsmarktes und Slumbildungen hintanzuhalten (Hinweis EBzRV, 1451 der Blg NR XIII GP, S 22 rechte Spalte). Die Hintanhaltung eines bestehenden gravierenden, nicht bloß vereinzelt auftretenden Mißstandes auf dem Wohnungsmarkt kann daher gleichfalls ein der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung allg entgegenstehendes wichtiges öffentliches Interesse oder gesamtwirtschaftliches Interesse iSd § 4 Abs 1 AuslBG begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090021.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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