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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Suspension eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (zB Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des idR einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren (Gefahrenrelevanz) - insbesondere
für das gemeine Wohl (hier: ... würden durch die Belassung des
Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, ...) - abzuwehren oder zu verhindern (Hinweis E 18.1.990, 89/09/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X03Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016