RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0060

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
DO Wr 1966 §76 Abs1 idF 1988/013;

Rechtssatz

Die Suspension eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (zB Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des idR einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren (Gefahrenrelevanz) - insbesondere

für das gemeine Wohl (hier: ... würden durch die Belassung des

Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, ...) - abzuwehren oder zu verhindern (Hinweis E 18.1.990, 89/09/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X03

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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