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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber bei der insolvenzrechtlichen Beurteilung des (weitgefaßten) Begriffes von öff Abgaben (Hinweis Gessler, Steuern bei Konkurs & Ausgleich, Wien 1984, S 33 f) im Konkurs bzw Ausgleich eine Differenzierung in der Weise vorgenommen hat, daß er mit dem IRÄG (BGBl 1982/370) im § 46 Abs 1 Z 2 erster Satz KO bzw im § 23 Abs 1 Z 2 erster Satz AO zwischen "Steuern, Gebühren, Zölle" und "anderen öff Abgaben" unterscheidet und in der darauf folgenden Nov zum BUAG (BGBl 1987/618) nochmals ausdrücklich klarstellte, daß die Zuschläge gem § 21 BUAG als "andere öff Abgaben" gelten, so wird deutlich, daß es dem Gesetzgeber, soweit er sich in so auffallender Weise des gleichen Begriffes bediente, fernlag, den Zuschlägen nach § 21 BUAG ihre privilegierende Qualifikation als Masseforderungen, deren Berichtigung aus der Konkursmasse zunächst und vor allem vorzunehmen ist, zu nehmen. Da es einem Gebot der Gesetzgebungstechnik entspricht, denselben Begriff stets nur mit demselben Wort zu bezeichnen, aber auch dasselbe Wort stets nur zur Bezeichnung desselben Begriffes zu verwenden, hat die Auslegung eines Gesetzes in aller Regel von der Annahme auszugehen, daß der Gesetzgeber dann, wenn er dasselbe Wort verwendet, darunter auch denselben Begriff verstanden wissen will.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090159.X04Im RIS seit
11.07.2001