RS Vwgh 1990/5/31 89/09/0159

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §6;
AusgleichsO §23 Abs1 Z2 idF 1982/370;
BUAG §21 idF 1987/618;
BUAG §28 Abs1 idF 1987/618;
KO §46 Abs1 Z2 idF 1982/370;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber bei der insolvenzrechtlichen Beurteilung des (weitgefaßten) Begriffes von öff Abgaben (Hinweis Gessler, Steuern bei Konkurs & Ausgleich, Wien 1984, S 33 f) im Konkurs bzw Ausgleich eine Differenzierung in der Weise vorgenommen hat, daß er mit dem IRÄG (BGBl 1982/370) im § 46 Abs 1 Z 2 erster Satz KO bzw im § 23 Abs 1 Z 2 erster Satz AO zwischen "Steuern, Gebühren, Zölle" und "anderen öff Abgaben" unterscheidet und in der darauf folgenden Nov zum BUAG (BGBl 1987/618) nochmals ausdrücklich klarstellte, daß die Zuschläge gem § 21 BUAG als "andere öff Abgaben" gelten, so wird deutlich, daß es dem Gesetzgeber, soweit er sich in so auffallender Weise des gleichen Begriffes bediente, fernlag, den Zuschlägen nach § 21 BUAG ihre privilegierende Qualifikation als Masseforderungen, deren Berichtigung aus der Konkursmasse zunächst und vor allem vorzunehmen ist, zu nehmen. Da es einem Gebot der Gesetzgebungstechnik entspricht, denselben Begriff stets nur mit demselben Wort zu bezeichnen, aber auch dasselbe Wort stets nur zur Bezeichnung desselben Begriffes zu verwenden, hat die Auslegung eines Gesetzes in aller Regel von der Annahme auszugehen, daß der Gesetzgeber dann, wenn er dasselbe Wort verwendet, darunter auch denselben Begriff verstanden wissen will.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090159.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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