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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Da der Spruch des Disziplinarerkenntnisses die in Verhandlung stehende Angelegenheit (vgl § 105 BDG 1979 iVm den §§ 58 Abs 1 und 59 Abs 1 AVG) in der Regel zur Gänze zu erledigen hat, der Verhandlungsbeschluß, der nach § 124 Abs 2 erster Satz BDG 1979 die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen hat, den Verhandlungsgegenstand des Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommisson absteckt (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0146), bedeutet dies, daß sich der Schuld- oder Freispruch des Disziplinarerkenntnisses iSd § 126 Abs 2 BDG 1979 auf alle im Verhandlungsbeschluß näher umschriebenen Anschuldigungspunkte zu beziehen und jeden von ihnen gesondert zu erledigen hat. Ist der Beamte von einzelnen Anschuldigungspunkten freizusprechen, hingegen wegen anderer schuldig zu sprechen, so sind Schuld- und Freispruch in einem Disziplinarerkenntnis zu verbinden (Hinweis Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 556). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X01Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016