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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §110 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0112 E 23. November 1989 VwSlg 13069 A/1989 RS 2Stammrechtssatz
Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis - nicht das Kennenmüssen - der zu den Disziplinarbehörden zählenden Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Dienstbehörde in einer die Frist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 in Lauf setzenden Weise, wenn ihr - von dem später als Dienstvergehen gewürdigten Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchts. Dagegen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon an, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen. Bei der Kenntnis von solchen Umständen kann es keinesfalls darauf ankommen, dass die Dienstbehörde bereits mit Sicherheit vom Vorliegen aller dieser Tatsachen ausgeht; ist doch die Dienstbehörde gar nicht zur Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens berufen. Es kann somit nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Pflicht zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X12Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016