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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Bf gebührt kein Ersatz der Stempelmarken für eine entbehrliche (hier: vierte) Ausfertigung der Beschwerde und für eine bereits in einem vorangegangenen Verfahren vor dem VwGH verwendete Vollmacht.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090033.X01Im RIS seit
07.05.2001