RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0033

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Dem Bf gebührt kein Ersatz der Stempelmarken für eine entbehrliche (hier: vierte) Ausfertigung der Beschwerde und für eine bereits in einem vorangegangenen Verfahren vor dem VwGH verwendete Vollmacht.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090033.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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