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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gem § 66 Abs 4 AVG im Zusammenhalt mit den noch außerdem heranzuziehenden §§ 37, 39 und 56 AVG über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes haben die Berufungsbehörden die seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretenen Änderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen und auf neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen (Hinweis E 19.12.1952, 2883/51, VwSlg 2794 A/1952, E 22.1.1973, 820/71, VwSlg 8344 A/1973).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X07Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016