RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0060

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Gem § 66 Abs 4 AVG im Zusammenhalt mit den noch außerdem heranzuziehenden §§ 37, 39 und 56 AVG über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes haben die Berufungsbehörden die seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretenen Änderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen und auf neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen (Hinweis E 19.12.1952, 2883/51, VwSlg 2794 A/1952, E 22.1.1973, 820/71, VwSlg 8344 A/1973).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X07

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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