RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0040

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Rechtssatz

Für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ist im G ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090040.X02

Im RIS seit

31.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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