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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 76 Abs 3 Wr DO regelt ausdrücklich den Fall, zu welchem äußersten Zeitpunkt (wann spätestens) die verfügte Suspendierung endet. Welchen Inhalt die abschließende Entscheidung hat, ist für die kraft Gesetzes - als ohne weiteren Rechtsakt - eintretende Beendigung der Suspendierung rechtlich unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt oder ob er freigesprochen wird oder ob das Disziplinarverfahren - gleichviel aus welchen Gründen - eingestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X01Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016