RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1990
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs5;
DO Wr 1966 §76 Abs1 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §76 Abs3 idF 1988/013;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 76 Abs 3 Wr DO regelt ausdrücklich den Fall, zu welchem äußersten Zeitpunkt (wann spätestens) die verfügte Suspendierung endet. Welchen Inhalt die abschließende Entscheidung hat, ist für die kraft Gesetzes - als ohne weiteren Rechtsakt - eintretende Beendigung der Suspendierung rechtlich unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt oder ob er freigesprochen wird oder ob das Disziplinarverfahren - gleichviel aus welchen Gründen - eingestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X01

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten