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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
ÄrzteG 1984 §2 Abs3;Rechtssatz
Wenn sich der verantwortliche ausbildende Arzt (hier: Anästhesist), der disziplinär zur Verantwortung gezogen wurde, weil er nach Einleitung der Narkose den Operationssaal verlassen, die weitere Narkosetätigkeit einem nicht über das ius-practicandi verfügenden Turnusarzt überlassen hat, durch mehrere Telefonanrufe innerhalb des Herresspitals nicht aufgefunden, sondern erst über Funkruf erreicht worden ist, auf die angebliche Praxis im Heeresspital beruft, nach der die Heranziehung von Turnusärzten für selbständige Dienste üblich gewesen sei, so ist er darauf hinzuweisen, daß einem solchen Kriterium für die Frage der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens jedenfalls nur dann Bedeutung zukommen kann, wenn der Inhalt der verletzten Norm nicht eindeutig und die Rechtswidrigkeit der Praxis auf diese Weise nicht offensichtlich ist; denn der Beamte hat sich an den Vorschriften und nicht an einer damit im Widerspruch stehenden Praxis zu orientieren (Hinweis E 14.5.1980, 240/80, VwSlg 10136 A/1980, E 28.4.1982, 82/09/0004, VwSlg 10722 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090079.X01Im RIS seit
22.05.2001