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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §111 Abs1;Rechtssatz
Aus § 126 Abs 2 BDG 1979 folgt, daß der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch von einer ihm im Anschuldigungspunkt des Verhandlungsbeschlusses zur Last gelegten Tat hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür zutreffen. Diese vom Wortlaut nahe gelegte Auslegung wird auch durch die Einrichtung der Selbstanzeige (§ 111 BDG 1979) untermauert, die dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, die Einleitung des Disziplinarverfahrens selbst herbeizuführen, um den im Raum stehenden Vorwurf, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, überprüfen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X02Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016