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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 95 Abs 3 BDG 1979 regelt die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen einer der im § 92 Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 abschließend aufgezählten Disziplinarstrafen auch dann noch ausgesprochen werden darf, wenn gegen den Beamten zuvor wegen desselben Sachverhaltes (Tatidentität) eine gerichtliche Strafe verhängt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X16Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016