RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 95 Abs 3 BDG 1979 regelt die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen einer der im § 92 Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 abschließend aufgezählten Disziplinarstrafen auch dann noch ausgesprochen werden darf, wenn gegen den Beamten zuvor wegen desselben Sachverhaltes (Tatidentität) eine gerichtliche Strafe verhängt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X16

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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