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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Bestimmung des § 76 Abs 3 erster Satz Wr DO von dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens spricht, so ist diese Tatbestandsvoraussetzung auch bei einer die Hauptsache beendenden Einstellungsverfügung des Disziplinarverfahrens mittels Aktenvermerkes nach § 79 Abs 2 Wr DO gegeben, weil mit diesem Verwaltungsakt die Rechtsanhängigkeit des Disziplinarverfahrens in einer von den Parteien des Disziplinarverfahrens (§ 73 Wr DO) nicht mehr anfechtbaren Weise beendet wird (Hinweis E 25.4.1990, 90/09/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X06Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016