RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1990
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs5;
DO Wr 1966 §76 Abs1;
DO Wr 1966 §76 Abs3;
DO Wr 1966 §79 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die Bestimmung des § 76 Abs 3 erster Satz Wr DO von dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens spricht, so ist diese Tatbestandsvoraussetzung auch bei einer die Hauptsache beendenden Einstellungsverfügung des Disziplinarverfahrens mittels Aktenvermerkes nach § 79 Abs 2 Wr DO gegeben, weil mit diesem Verwaltungsakt die Rechtsanhängigkeit des Disziplinarverfahrens in einer von den Parteien des Disziplinarverfahrens (§ 73 Wr DO) nicht mehr anfechtbaren Weise beendet wird (Hinweis E 25.4.1990, 90/09/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X06

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten