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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, der als unteilbares Ganzes aufzufassen ist, (wegen seines Inhaltes) durch Abweisung zu erledigen, so kann durch die Erteilung einer eingeschränkten Bewilligung nicht in die Rechte des Antragstellers eingegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987090018.X04Im RIS seit
31.05.1990