RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §25;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §9 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0115 E 20. Oktober 1988 VwSlg 12799 A/1988 RS 3

Stammrechtssatz

Auf Grund des im E 8.9.1987, 87/09/0029 aufgezeigten systematischen Zusammenhanges zwischen der Bestimmung des § 4 Abs 1 AuslBG und den Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 13 und 14 AuslBG fällt seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl Nr. 1988/231 (1. Juli 1988) wegen des ersatzlosen Entfalls des § 4 Abs 3 Z 7 (Art I Z 3 der Novelle) die Wahrnehmung pass- und fremdenpolizeilicher Belange auch nicht mehr unter die in § 4 Abs 1 AuslBG gemachten wichtigen öffentlichen Interessen, die bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu berücksichtigen sind. Eine Wahrnehmung dieser Belange kommt nur nach Maßgabe anderer gesetzlicher Bestimmungen (so insbesondere gem § 9 Abs 1 lit b iVm § 25 AuslbG) in Betracht. Diesem insbesondere unter normsystematischen Gesichtspunkten gewonnen objektiven Sinn des Gesetzes gebührt der Vorzug vor dem bloß in den EB zur RV (449 Blg Sten. Prot. NR. XVII GP) seinen Niederschlag findenden Willen des Gesetzgebers, der unklar geäußert wird (Bejahung der Unterstellung, der Nichteinhaltung pass- und fremdenpolizeilicher Vorschriften unter § 4 Abs 1 AuslBG für die so genannten "Touristenbeschäftigung" im Regelfall) und dessen Differenzierung sich dem Gesetzeswortlaut auch nicht ansatzweise entnehmen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090010.X04

Im RIS seit

31.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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