RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1;

Rechtssatz

Es würde zu einer völligen Rechtsunsicherheit führen, wenn man bei gleichem Sachverhalt eine andere rechtliche Qualifizierung (hier:

unterschiedliche Bewertung, ob ein Fall der gerechtfertigten Notwehr vorliegt oder nicht) - sei es durch die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder durch die Dienstbehörde - in den Begriff der "Kenntnis" von Tatsachen hineinnehmen würde (Hinweis E 23.11.1989, 89/09/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X14

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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