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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §94 Abs1;Rechtssatz
Es würde zu einer völligen Rechtsunsicherheit führen, wenn man bei gleichem Sachverhalt eine andere rechtliche Qualifizierung (hier:
unterschiedliche Bewertung, ob ein Fall der gerechtfertigten Notwehr vorliegt oder nicht) - sei es durch die Staatsanwaltschaft, das Gericht oder durch die Dienstbehörde - in den Begriff der "Kenntnis" von Tatsachen hineinnehmen würde (Hinweis E 23.11.1989, 89/09/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X14Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016