RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0017 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13042 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Dem tatsächlichen Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit kommt weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw der persönlichen Einflussnahme des Beamten entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X21

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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