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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Ist die Suspendierung ex lege mit der in der einzig und allein hiefür vom Gesetzgeber normierten prozessualen Form, nämlich der Verfügung der Einstellung mittels Aktenvermerkes gem § 79 Abs 2 Wr DO, von der Disziplinarkommission beendet worden, so besteht keine Verpflichtung zu einer gesonderten Aufhebung der Suspendierung (Hinweis E 22.10.1986, 86/09/0049, VwSlg 12274 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X02Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016