RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §13 Abs1;
AuslBG §14 Abs1 litb;
AuslBG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0003 4

Stammrechtssatz

Da die Infrastruktur vom Gesetzgeber im § 13 Abs 1 AuslBG (Höchstzahlregelung) den öff oder gesamtwirtschaftlichen Interessen beispielsweise zugeordnet wird (vgl auch § 14 Abs 1 lit b AuslBG), ist dieses (Teil)Schutzgut auch im Rahmen der Interessensprüfung nach § 4 Abs 1 AuslBG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhang dieser Rechtsvorschriften ergibt sich, daß dabei nicht jede Beeinträchtigung der Infrastruktur geeignet ist, die im AuslBG jeweils vorgesehenen Maßnahmen zu tragen; es muß sich vielmehr um nachhaltige (drohende oder bereits eingetretene) wesentliche Beeinträchtigungen handeln. Dies ergibt sich sowohl aus § 14 Abs 1 lit b AuslBG (arg: einer drohenden Überlastung der Infrastruktur) als auch aus der die besondere Bedeutung der geschützten Interessen allg umschreibenden Wendungen im § 4 Abs 1 AuslBG (wichtige öff oder gesamtwirtschaftliche Interessen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090010.X05

Im RIS seit

31.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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