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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Im Berufungsverfahren sind Modifikationen im Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zulässig, allerdings dürfen diese Modifikationen nicht zu einer Gesamtänderung des Berufsbildes führen; in einem solchen Fall wäre der Gegenstand der Entscheidung der ersten Instanz verlassen worden, was dazu führt, daß dieser Gegenstand auch nicht Sache der Berufungsentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG sein kann (Hinweis E 20.10.1988, 88/09/0092).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090143.X05Im RIS seit
31.05.1990