RS Vwgh 1990/5/31 89/09/0143

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Im Berufungsverfahren sind Modifikationen im Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zulässig, allerdings dürfen diese Modifikationen nicht zu einer Gesamtänderung des Berufsbildes führen; in einem solchen Fall wäre der Gegenstand der Entscheidung der ersten Instanz verlassen worden, was dazu führt, daß dieser Gegenstand auch nicht Sache der Berufungsentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG sein kann (Hinweis E 20.10.1988, 88/09/0092).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090143.X05

Im RIS seit

31.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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