RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Die notwendige Wirkung eines zu fällenden Freispruches liegt darin, daß der von ihm erfaßte Sachverhalt nicht in den Schuldspruch aufgenommen werden darf und auch nicht bei der Strafbemessung bezüglich der von einem Schuldspruch erfaßten anderen Dienstpflichtverletzungen des Beamten herangezogen werden darf. Die rechtliche Bedeutung des Freispruches erschöpft sich aber nicht in der strafvermindernden Wirkung. Zwar ist mit dem Schuldspruch in der Regel, aber nicht zwingend die Festsetzung einer Strafe verbunden (vgl die Ausnahmen nach § 126 Abs 2 iVm § 95 Abs 3 und § 115 BDG 1979). Da das BDG 1979 daher auch einen Schuldspruch ohne Strafe kennt, zu dem der Freispruch die gesetzlich gebotene Alternative sein kann, besteht ein Recht auf Freispruch unabhängig von der Auswirkung auf die verhängte Disziplinarstrafe. Im übrigen kann es auch für den Ausgang eines Wiederaufnahmeverfahrens von rechtlicher Bedeutung sein, welche Dienstpflichtverletzungen von dem in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnis im Schuldspruch erfaßt wurden. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist daher eine Rechtsverletzungsmöglichkeit immer zu bejahen, wenn in den Schuldspruch eine zur Last gelegte Tat als Dienstpflichtverletzung aufgenommen wurde, bezüglich der ein Freispruch hätte erfolgen müssen. Hingegen ist es ohne Bedeutung, ob sich dies im Einzelfall auch auf das Ausmaß der verhängten Strafe auswirken kann oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X04

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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