RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs2 idF 1983/137;
StGB §58 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die zur (Fortlaufs-)Hemmung der Verfolgungsverjährung führende Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens iSd § 94 Abs 2 BDG 1979 beginnt mit der ersten strafgerichtlichen Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Anmerkung 21 und 22, S 444). Hiezu zählen gerichtliche Vorerhebungen (vgl §§ 88 Abs 1, 89 Abs 1 und 2, 451 und 452 StPO). Hingegen erfüllen zB sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder die bloße Anhängigkeit der Anzeige beim Staatsanwalt noch nicht den Tatbestand des § 94 Abs 2 BDG 1979 (Hinweis zu § 58 StPO zB Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, Anm 20 auf S 443). Auch ist der Zeitpunkt des Einlangens der Sache bei Gericht nicht entscheidend (Antrag der Staatsanwaltschaft, Subsidiarantrag), sondern der Verfahrensabschnitt, von dem an ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X07

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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