RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;

Rechtssatz

Wenn ein Exekutiv(Kriminal)beamter außerhalb des Dienstes durch die Abgabe eines gezielten Schusses aus einer Privatwaffe das Auto eines anderen Verkehrsteilnehmers, der ihn überholt hatte, beschädigt und er (außerdem zu einem anderen Zeitpunkt) in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand drei jugendliche Gäste mit seiner Privatwaffe bedroht hat, hat er jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, bewußt verletzt: Damit zeigt er ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und ein unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allg und seines Exekutivkörpers im besonderen, von dem die Bevölkerung mit Recht im besonderen Maße die Beachtung des zum Schutz des Eigentums und der Sicherheit erlassenen Strafgesetzes - auch außerhalb des Dienstes - erwartet, herabsetzt. Dies wiederum hat zur Folge, daß dadurch nicht nur die Achtung, welche der Kriminalbeamte zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird (Hinweis E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980, und E 28.3.1984, 84/09/0005). Wegen dieses außerordentlichen schweren Ansehens- und Vertrauensverlustes kann daher eine weitere Tragbarkeit dieses Beamten für einen geordneten Dienstbetrieb nicht mehr angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X19

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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