RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0060

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs5;
DO Wr 1966 §76 Abs1;
DO Wr 1966 §76 Abs3;

Rechtssatz

Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens kraft Gesetzes, wobei der Ausgang des Disziplinarverfahrens unerheblich ist (Einstellung, Absehen von der Strafe, Disziplinarerkenntnis mit Schuld- oder Freispruch). Dies ist folgerichtig, weil die Suspension eine vorläufige Maßnahme darstellt, welche die Stellung des Beamten für die Dauer des Disziplinarverfahrens regelt. Der rechtskräftige Abschluß des Disziplinarverfahrens ist der äußerste Zeitpunkt der Beendigung der Suspendierung. Er hat nur dann Bedeutung, wenn sie

nicht bereits vorher (während des Disziplinarverfahrens) durch

die hiefür zuständige Disziplinarbehörde wegen Wegfalles der für die Suspendierung maßgebenden Voraussetzungen (zB Aufhebung einer gerichtlichen Untersuchungshaft) mit Bescheid aufgehoben oder durch den Eintritt besonderer Umstände (zB wenn der beschuldigte Beamte aus dem öff-rechtlichen Dienstverhältnis ausscheidet oder durch strafgerichtliches Urteil seinen Beamtenstatus verliert und das Disziplinarverfahren gem § 79 Abs 3 Wr DO als eingestellt gilt) gegenstandslos geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X05

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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