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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0003 3Stammrechtssatz
Die in § 13 Abs 1 und § 14 Abs 1 AuslBG vorgesehenen Maßnahmen (vgl zu letzterer § 14 Abs 2 AuslBG) können bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche verfügt werden. Daraus ist abzuleiten, daß (jedenfalls) das Vorliegen entgegenstehender wichtiger öff Interessen auch dann, wenn sie auf einen territorial begrenzten Bereich beschränkt sind, zur Versagung der Beschäftigungsbewilligung (nach § 4 Abs 1 AuslBG) führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090010.X03Im RIS seit
31.05.1990Zuletzt aktualisiert am
07.04.2010