RS Vwgh 1990/5/31 86/09/0200

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzung, die darin besteht, daß in einem Teil ein Schuldspruch erfolgt ist, obwohl ein Teilfreispruch hätte erfolgen müssen, zieht nicht zwingend und in jedem Fall die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Ausschlaggebend für diese Rechtsfolge wird sein, ob sich die im Bereich des Schuldspruchs festgestellte Rechtsverletzung auf das Ausmaß der nach § 93 Abs 2 BDG 1979 verhängten Disziplinarstrafe auswirkt, was an Hand der von der Beh im Einzelfall herangezogenen Strafbemessungsgründe zu prüfen sein wird. Ein zu Unrecht erfolgter Teilschuldspruch zieht die Aufhebung des Strafausspruches dann nicht nach sich, wenn die Beh die verhängte Disziplinarstrafe nach der Begründung ihres Bescheides schon allein auf den rechtmäßigen (oder in Teilrechtskraft erwachsenen) übrigen Teil des Schuldspruches gestützt hat und auch stützen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X05

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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