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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §126 Abs2;Rechtssatz
Eine Rechtsverletzung, die darin besteht, daß in einem Teil ein Schuldspruch erfolgt ist, obwohl ein Teilfreispruch hätte erfolgen müssen, zieht nicht zwingend und in jedem Fall die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Ausschlaggebend für diese Rechtsfolge wird sein, ob sich die im Bereich des Schuldspruchs festgestellte Rechtsverletzung auf das Ausmaß der nach § 93 Abs 2 BDG 1979 verhängten Disziplinarstrafe auswirkt, was an Hand der von der Beh im Einzelfall herangezogenen Strafbemessungsgründe zu prüfen sein wird. Ein zu Unrecht erfolgter Teilschuldspruch zieht die Aufhebung des Strafausspruches dann nicht nach sich, wenn die Beh die verhängte Disziplinarstrafe nach der Begründung ihres Bescheides schon allein auf den rechtmäßigen (oder in Teilrechtskraft erwachsenen) übrigen Teil des Schuldspruches gestützt hat und auch stützen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X05Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016