RS VwGH Erkenntnis 1990/05/31 90/09/0003

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Rechtssatz

Die in § 13 Abs 1 und § 14 Abs 1 AuslBG vorgesehenen Maßnahmen (vgl zu letzterer § 14 Abs 2 AuslBG) können bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche verfügt werden. Daraus ist abzuleiten, daß (jedenfalls) das Vorliegen entgegenstehender wichtiger öff Interessen auch dann, wenn sie auf einen territorial begrenzten Bereich beschränkt sind, zur Versagung der Beschäftigungsbewilligung (nach § 4 Abs 1 AuslBG) führt.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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