Der Entfall des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG (durch Art I Z 3 der Nov1988/231) bedeutet im wesentlichen, daß das Fehlen eines für den Aufenthalt des Ausländers (Fremden) erforderlichen Sichtvermerkes keine Verletzung wichtiger öff Interessen iSd § 4 Abs 1 AuslBG darstellt, also auf das Vorliegen eines Sichtvermerkes bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (anders beim Widerruf) überhaupt nicht mehr Bedacht zu nehmen ist (Hinweis Schnorr, AusländerbeschäftigungsG2, Anm 6 zu § 4, S 58 f).