RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0060

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs5;
DO Wr 1966 §76 Abs1;
DO Wr 1966 §76 Abs2;
DO Wr 1966 §76 Abs3;

Rechtssatz

Die Suspendierung, die keinen Strafcharakter hat, hindert den davon betroffenen Beamten vorübergehend an der Ausübung seines Dienstes, auf die er kraft des bestehenden Beamtenverhältnisses einen Anspruch hat. Diese auferlegte Abstinenz stellt für einen arbeitswilligen Menschen abgesehen von einer finanziellen - gem § 76 Abs 2 Wr DO verkürzt sich während der Dauer der Suspendierung der Monatsbezug des Beamten kraft Gesetzes, dh ohne daß es eines individuellen Verwaltungsaktes bedarf (Akzessorietät der Einbehaltung), auf die Hälfte - auch eine psychische Belastung dar. Selbst wenn sich die Suspension im nachhinein als nicht gerechtfertigt erwiese, verbleibt zumeist ein irreparabler Achtungsschaden (semper aliquid haeret). Deshalb haben nach § 76 Abs 3 zweiter Satz Wr DO die Disziplinarbehörden von Amts wegen regelmäßig zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen und die Notwendigkeit einer von ihnen verfügten Suspendierung eines Beamten noch gegeben und gerechtfertigt sind. Bei veränderter Sachlage (nachträglicher Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände) ist nach der zwingenden Anordnung der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung die Suspendierung unverzüglich aufzuheben. Im Bescheid ist hierbei der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die verfügte Aufhebung wirksam werden soll. Eine rückwirkende Aufhebung der Suspendierung ist in diesem Falle begrifflich nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X04

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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