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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Suspendierung, die keinen Strafcharakter hat, hindert den davon betroffenen Beamten vorübergehend an der Ausübung seines Dienstes, auf die er kraft des bestehenden Beamtenverhältnisses einen Anspruch hat. Diese auferlegte Abstinenz stellt für einen arbeitswilligen Menschen abgesehen von einer finanziellen - gem § 76 Abs 2 Wr DO verkürzt sich während der Dauer der Suspendierung der Monatsbezug des Beamten kraft Gesetzes, dh ohne daß es eines individuellen Verwaltungsaktes bedarf (Akzessorietät der Einbehaltung), auf die Hälfte - auch eine psychische Belastung dar. Selbst wenn sich die Suspension im nachhinein als nicht gerechtfertigt erwiese, verbleibt zumeist ein irreparabler Achtungsschaden (semper aliquid haeret). Deshalb haben nach § 76 Abs 3 zweiter Satz Wr DO die Disziplinarbehörden von Amts wegen regelmäßig zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen und die Notwendigkeit einer von ihnen verfügten Suspendierung eines Beamten noch gegeben und gerechtfertigt sind. Bei veränderter Sachlage (nachträglicher Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände) ist nach der zwingenden Anordnung der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung die Suspendierung unverzüglich aufzuheben. Im Bescheid ist hierbei der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die verfügte Aufhebung wirksam werden soll. Eine rückwirkende Aufhebung der Suspendierung ist in diesem Falle begrifflich nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090060.X04Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016