RS Vwgh 1990/6/1 AW 90/04/0031

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Veröffentlicht am 01.06.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §15 Z2;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §46 Abs3;
GewO 1973 §94 Z16;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nichtzuerkenntnisnahme der Anzeige über die Ausübung eines Gewerbes an einem weiteren Standort und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes - Mit dem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugrundeliegenden angefochtenen Bescheid wurde dem ASt die Ausübung seines Gewerbes (Fleischer) untersagt, da er nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung verfüge und eine Ausübung des Gewerbes ohne Benützung der Kühlräume und Verkaufsräume schon allein aus hygienischen und lebensmittelpolizeilichen Gründen nicht in Betracht zu ziehen sei. Derartige Umstände indizieren aber im gegebenen Sachzusammenhang das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG, die somit schon allein der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Abgesehen davon könnte aber das Erfordernis des Vorliegens einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung und die sich daraus ergebende Rechtsstellung des ASt auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren nicht substituiert werden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040031.A01

Im RIS seit

01.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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