RS Vwgh 1990/6/1 AW 90/08/0013

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Veröffentlicht am 01.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Haftung für Beitragsschulden - Mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht der ASt geltend, daß mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Fahrnisexekution und die Gehaltsexekution (betreffend die Pension des ASt) zur Hereinbringung eines Betrages von S 326.274,28 bewilligt worden sei. Ein Nachteil ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn der exekutive Verkauf von Fahrnissen droht, weil in einem solchen Falle die Fahrnisse üblicherweise unter ihrem Wert verkauft werden (Hinweis B 23. Jänner 1979, 2700/78). Öffentliche Interessen, die der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind deshalb nicht zu besorgen, weil die als Folge dieses Beschlusses (auch) zu erwartende Aufschiebung der bewilligten Gehaltsexekution die Rechte aus dem Überweisungsbeschluß lediglich dahin hemmt, daß der Überweisungsgläubiger weder der verpflichteten noch der betreibenden Partei Zahlungen leisten, diese jedoch (entweder aufbewahren muß oder) gerichtlich hinterlegen darf. Eine Verschlechterung der Befriedigungschancen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse tritt dadurch jedenfalls nicht ein.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990080013.A01

Im RIS seit

01.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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