TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/28 2005/18/0680

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des KS in W, geboren am 12. März 1961, vertreten durch Dr. Theresa Jordis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juli 2005, Zl. SD 1241/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Juli 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen (angeblich) indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, dessen Identität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, sei laut eigenen Angaben am 29. Jänner 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 1. Februar 2001 einen Asylantrag gestellt, welcher im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein am 12. Oktober 2004 neuerlich eingebrachter Asylantrag sei im Instanzenzug rechtskräftig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein und seine Unterhaltsmittel von der Caritas zu beziehen. Er wäre nicht im Besitz einer ausreichenden Kranken- und Sozialversicherung. In seiner Heimat würde er wegen seiner Religion verfolgt. Der Beschwerdeführer strebte einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wegen einer Lebensgemeinschaft an, Familienangehörige lebten jedoch keine in Österreich. Er wäre geschieden und für zwei Kinder sorgepflichtig.

Der Berufung sei ein mit folgendem handschriftlichen Text versehener Zettel beigefügt, welcher vom Beschwerdeführer als "Verpflichtungserklärung" deklariert werde:

"Mein Name ist Johana Medics. Der Singh Karam Bir ist mein Freund. Er lebt mit mir zusammen in meiner Wohnung. Ich bezahle den ganzen Unterhalt für ihn. Wir sind seit 4 Jahren zusammen in meiner Wohnung. (Unterschrift)"

Damit mache - so die Berufung - der Beschwerdeführer geltend, dass seine österreichische Lebensgefährtin seinen gesamten Unterhalt bezahle. Weiters sei die Tatsache, dass er als Asylwerber in das Bundesgebiet eingereist wäre, von der Erstbehörde vollkommen ignoriert worden.

Aus rechtlicher Sicht führt die belangte Behörde nach Zitierung des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 FrG aus, dass der Beschwerdeführer nicht durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel untermauert nachgewiesen habe, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfüge, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheine. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammten.

Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, seien zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet. Der Beschwerdeführer verfüge unstrittig weder über ein Einkommen, noch sei er im Besitz ausreichender Barmittel. Der dem Berufungsschreiben beigefügte handschriftliche Zettel stelle keine tragfähige Verpflichtungserklärung dar. Der Beschwerdeführer habe somit nicht nachweisen können, dass ihm die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stünden, bzw. habe auch nicht belegen können, dass eine andere Person auf Grund einer tragfähigen Verpflichtungserklärung den erforderlichen Unterhalt sicherstellen könne. Er sei daher der Verpflichtung zum initiativen Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht nachgekommen, weshalb nach wie vor der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG erfüllt sei.

Der Beschwerdeführer sei auch kein Asylwerber, da das Asylverfahren mittlerweile negativ beschieden worden sei.

Im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und in Anbetracht des Umstandes, dass er ungeachtet der Ab- bzw. Zurückweisung seiner Asylanträge seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt und dadurch dokumentiert habe, dass er nicht gewillt sei, seiner Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen, könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - gefährde.

Selbst wenn man auf Grund seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgehen wollte, wäre diese Maßnahme ungeachtet dessen im Grunde des § 37 FrG zulässig. Trotz der rechtskräftigen Ab- bzw. Zurückweisung seiner Asylanträge sei der Beschwerdeführer weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig geblieben und habe durch sein bisheriges Verhalten dokumentiert, dass er keine Bedenken habe, sich über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen hinwegzusetzen. Seine Mittellosigkeit berge überdies die Gefahr in sich, dass er seinen Lebensunterhalt durch strafbares Verhalten zu finanzieren trachte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten und somit im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese erweise sich jedoch im Hinblick auf seine illegale Einreise und die rechtskräftige Abweisung seines Asylantrages als keinesfalls stark ausgeprägt. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen zweiten Asylantrag gestellt habe, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden habe müssen. Auch sein Vorbringen, er hätte eine Lebensgefährtin, vermöge seine privaten und familiären Interessen nicht entscheidend zu verstärken, zumal der Beschwerdeführer von vornherein nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich rechnen habe dürfen. Diesen insgesamt nicht besonders gewichtigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die erkennende Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinne des § 37 Abs. 2 leg. cit. als zulässig.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorgelegen seien, habe auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden können.

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffend erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Gefahr, dass er durch strafbares Verhalten seinen Unterhalt zu finanzieren trachte, gerechtfertigt, da ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 FrG zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, Zl. 2006/18/0215) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, und entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert scheint.

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, eine Mittellosigkeit könne deshalb nicht angenommen werden, weil seine österreichische Lebensgefährtin eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, aus der unmissverständlich hervorgehe, dass sie - ebenso wie in den vergangenen vier Jahren - für den gesamten Unterhalt des Beschwerdeführers aufkomme und ihm u.a. ihre ausreichend große Wohnung zur Verfügung stelle. Die belangte Behörde hätte mit geringem Aufwand in Erfahrung bringen können, dass Frau M. über regelmäßige Einkünfte verfüge, die es ihr ermöglichten, für den Unterhalt des Beschwerdeführers Sorge zu tragen. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht durch die Begehung strafbarer Handlungen, sondern von wiederkehrenden Unterstützungsleistungen seiner Lebensgefährtin bestreite, stehe zweifelsfrei fest, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht vorliege. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer - der weder im asylnoch im fremdenrechtlichen verfahren rechtsfreundlich vertreten gewesen sei - über die (formalen) Anforderungen einer Verpflichtungserklärung aufklären müssen.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er keine näheren Behauptungen aufstellt, über welche Mittel seine Lebensgefährtin verfüge, und vor allem nicht dargelegt hat, welche Bescheinigungsmittel zur Untermauerung welcher konkreter Behauptungen er bei Vermeidung des von ihm behaupteten Verfahrensmangels vorgelegt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0171). Mit der Vorlage der "Verpflichtungserklärung" der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde einem initiativen Nachweis der Unterhaltsmittel nicht entsprochen, weil die gesamte finanzielle Situation der diese Erklärung abgebenden Person (Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten, sonstige finanzielle Verpflichtungen, etc.) hätte bekannt gegeben werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0261) und vor allem sich aus diesem Schreiben nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die darin genannten Unterstützungsleistungen habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0051).

Angesichts der besagten Nachweisverpflichtung erweist sich auch der Hinweis als nicht zielführend, die belangte Behörde hätte die Einkünfte der Lebensgefährtin zu überprüfen und den diesbezüglichen Sachverhalt zu erheben gehabt.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG erfüllt sei, begegnet somit keinen Bedenken.

2. Dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung und einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultieren kann, ist - entgegen der Beschwerdeansicht - evident (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0171). Von daher vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand, dass er unbescholten sei, nichts zu gewinnen. Im Hinblick darauf begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

3. Hinsichtlich der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe dem seit vier Jahren ununterbrochenen gemeinsamen "Familienleben" des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Lebensgefährtin keine Bedeutung beigemessen. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben liege unabhängig davon, ob familiäre Bindungen während des legalen oder illegalen Aufenthaltes eines Familienangehörigen in Österreich eingegangen worden seien, vor. Eheähnliche Lebensgemeinschaften seien ehelichen Gemeinschaften gleichzustellen. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile im Bundesgebiet so verfestigt, dass er auf Grund der damit einhergehenden sozialen Kontakte mit anderen Österreichern als weitgehend in die österreichische Gesellschaft integriert gelten könne.

Die Beschwerde ist zwar im Recht, wenn sie die Ansicht vertritt, dass sich Fremde nicht nur auf jene privaten und familiären Bindungen stützen könnten, die während eines rechtmäßigen Aufenthaltes entstanden seien, dennoch kann das Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde nach § 37 FrG nicht als rechtswidrig angesehen werden. Einerseits resultiert nämlich aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr strafbarer Handlungen und/oder einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand, andererseits spricht der nach rechtskräftiger Ab- bzw. Zurückweisung seiner Asylanträge unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegen seine Bereitschaft, die österreichische Rechtsordnung anzuerkennen. Die Dauer seines inländischen Aufenthaltes und die Beziehung zu einer Lebensgefährtin fallen nicht so sehr ins Gewicht, dass sie das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes überwiegen könnten, zumal der Beschwerdeführer nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat. Zu Recht ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten und im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG als zulässig erweise.

4. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes und bringt vor, es wäre - wenn überhaupt - auch eine deutlich kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend gewesen.

Aufenthaltsverbote gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 FrG dürfen für eine Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 2000/18/0047, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies nach Ablauf von fünf Jahren - somit nach der Hälfte der höchsten zulässigen Dauer - der Fall sein werde, begegnet keinen Bedenken.

5. Da letztlich auch kein Umstand dafür spricht, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen hätte müssen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180680.X00

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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