RS Vwgh 1990/6/6 89/13/0262

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Veröffentlicht am 06.06.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §161 Abs2;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
BAO §183 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0263 89/13/0264 Besprechung in: ÖStZB 1991, 133;

Rechtssatz

Eine Person steht einerseits als Zeuge im Abgabenverfahren unter besonderer Strafsanktion (§ 289 StGB) und andererseits kann die Einvernahme durch Beamte der Abgabenbehörde durchaus auch weitere Tatsachen ans Licht bringen als eine abgeschlossen vorliegende schriftliche Erklärung (Hinweis E 20.1.1971, 1742/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130262.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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