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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §161 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0263 89/13/0264 Besprechung in: ÖStZB 1991, 133;Rechtssatz
Eine Person steht einerseits als Zeuge im Abgabenverfahren unter besonderer Strafsanktion (§ 289 StGB) und andererseits kann die Einvernahme durch Beamte der Abgabenbehörde durchaus auch weitere Tatsachen ans Licht bringen als eine abgeschlossen vorliegende schriftliche Erklärung (Hinweis E 20.1.1971, 1742/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130262.X04Im RIS seit
14.01.2002