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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §69 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0263 89/13/0264 Besprechung in: ÖStZB 1991, 133;Rechtssatz
Die Abhebungen von einem Sparbuch und dessen Auflösung bewirken regelmäßig nicht den Verlust des abgehobenen Kapitals, sondern nur eine Vermögensumschichtung. Weist der StPfl in einem solchen Fall keinen Vermögensverlust nach, so darf davon ausgegangen werden, daß ein solcher auch nicht eingetreten ist. Die Erfassung des Kapitalbetrages als sonstiges Vermögen erweist sich damit nicht als rechtswidrig. Voraussetzung ist allerdings, daß dem Erstbeschwerdeführer nach Abschluß eines mängelfreien Verfahrens das Sparbuch auch tatsächlich zugerechnet werden kann. Die Annahme, daß aus den abgehobenen Kapitalbeträgen trotz Abhebung weiterhin in gleichem Maße Zinsen abreifen, also nicht bloß die mit einer Abhebung regelmäßig verbundene Vermögensumschichtung, sondern auch wie bisher eine laufende Vermögensvermehrung eintritt, hat nicht mehr jenes Maß an Wahrscheinlichkeit für sich, daß auf diese Annahme eine Besteuerung von Kapitaleinkünften gegründet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130262.X05Im RIS seit
14.01.2002